Allgemeine Vertragsbedingungen der HOLINGER SOLAR AG
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Geltungsbereich
a) Die allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nicht besondere Bedingungen oder schriftliche vertragliche Abmachungen ergänzende oder abweichende Bestimmungen enthalten, ab Vertragsabschluss. Der Besteller anerkennt mit der schriftlichen Bestellung bzw. mit dem Vertragsabschluss die Verbindlichkeit der allgemeinen Vertragsbedingungen und der besonderen Vertragsbedingungen, einschliesslich derjenigen über Erfüllungsort und Gerichtsstand. Der Besteller verzichtet damit auf die vorrangige Anwendbarkeit eigener Vertragsbedingungen. Alle Abweichungen oder Ergänzungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.
b) Die allgemeinen Vertragsbedingungen und die jeweils anwendbaren besonderen Vertragsbedingungen liegen jeder Auftragsbestätigung bei.
b) Die allgemeinen Vertragsbedingungen und die jeweils anwendbaren besonderen Vertragsbedingungen liegen jeder Auftragsbestätigung bei.
1.2 Zahlungsbedingungen
a) Wenn nicht anderes schriftlich vereinbart wurde, gelten unsere Preise netto ab Werk oder Lager ausschliesslich der Kosten für Verpackung und Versand.
b) Für Forderungen, die nicht vereinbarungsgemäss bezahlt werden, wird ab 30. Tag der schriftlichen Mahnung ein Verzugszins von 6% in Rechnung gestellt.
c) Wir behalten uns Preisänderungen infolge Metallteuerungszuschlägen vor. Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Empfängers, Verzollung zu Selbstkosten. Transportschäden- und verluste sind uns innert 5 Tagen zu melden. Beanstandungen irgendwelcher Art und Verzögerungen in der Ablieferung bewirken kein Recht auf Zahlungsenthebung oder Verlängerung der fälligen Termine.
b) Für Forderungen, die nicht vereinbarungsgemäss bezahlt werden, wird ab 30. Tag der schriftlichen Mahnung ein Verzugszins von 6% in Rechnung gestellt.
c) Wir behalten uns Preisänderungen infolge Metallteuerungszuschlägen vor. Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Empfängers, Verzollung zu Selbstkosten. Transportschäden- und verluste sind uns innert 5 Tagen zu melden. Beanstandungen irgendwelcher Art und Verzögerungen in der Ablieferung bewirken kein Recht auf Zahlungsenthebung oder Verlängerung der fälligen Termine.
1.3 Eigentumsvorbehalt
Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum. Dies gilt auch anteilmässig bei Weiterverarbeitung.
2. Ausführung der Lieferung oder Installation
2.1 Lieferfrist, Liefertermin
a) Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung (Datum des Poststempels) der vom Besteller unterzeichneten Auftragsbestätigung.
b) Schadenersatzansprüche aus Nichteinhaltung von Lieferfrist oder Liefertermin, gleich welcher Art, sind ausgeschlossen.
b) Schadenersatzansprüche aus Nichteinhaltung von Lieferfrist oder Liefertermin, gleich welcher Art, sind ausgeschlossen.
2.2 Versand und Gefahrenübergang
a) Bei einer Lieferung ab Werk geht die Gefahr mit der Übergabe an den Spediteur auf den Kunden über.
b) Falls eine persönliche Übergabe durch Abwesenheit des Kunden oder eines Vertreters des Kunden nicht möglich ist, hinterlässt unser Beauftragte das Material. Das Risiko und die Sorgfaltspflicht des Kunden beginnt mit dem Zeitpunkt der Übergabe, auch dann, wenn diese ohne persönliche Übergabe erfolgt.
b) Falls eine persönliche Übergabe durch Abwesenheit des Kunden oder eines Vertreters des Kunden nicht möglich ist, hinterlässt unser Beauftragte das Material. Das Risiko und die Sorgfaltspflicht des Kunden beginnt mit dem Zeitpunkt der Übergabe, auch dann, wenn diese ohne persönliche Übergabe erfolgt.
2.3 Beanstandungen und Reklamationen
a) über die gelieferten Waren/Anlagen sind uns innert 8 Tagen nach Erhalt der Sendung, oder bei schlüsselfertigen Anlagen innert 8 Tagen nach erster Inbetriebnahme, schriftlich zu melden.
b) Bei berechtigten Beanstandungen beschränkt sich unsere Leistung auf einwandfreie Ersatzlieferung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Wandelung, Minderung oder irgendwelchen Schadenersatz von indirektem, unmittelbarem oder mittelbarem Schaden oder Folgeschäden, die ihm oder Dritten entstanden sind.
b) Bei berechtigten Beanstandungen beschränkt sich unsere Leistung auf einwandfreie Ersatzlieferung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Wandelung, Minderung oder irgendwelchen Schadenersatz von indirektem, unmittelbarem oder mittelbarem Schaden oder Folgeschäden, die ihm oder Dritten entstanden sind.
3. Technische Voraussetzungen
3.1 Allgemeines
a) Der Besteller ist verpflichtet, die Holinger Solar AG über allfällige vorhandene störempfindliche Geräte wie Funktelefone, Funkgeräte, Personensuchanlagen, Radiogeräte, welche nicht über die Gemeinschaftsantenne empfangen, EDV-Netzwerke und dergleichen vor der Lieferung/Installation der bestellten Waren zu informieren.
b) Sämtliche vorhandene Geräte müssen den Normen der Schweiz. Störschutzverordnung und der Norm SEV 3600 entsprechen.
b) Sämtliche vorhandene Geräte müssen den Normen der Schweiz. Störschutzverordnung und der Norm SEV 3600 entsprechen.
3.2 Installation nicht durch Holinger Solar AG
a) Bei sämtlichen Komponenten und nicht schlüsselfertig bestellten Anlagen muss der Kunde für eine fachgerechte Installation besorgt sein. Insbesondere bei Energieerzeugungsanlagen und deren Komponenten darf die Installation nur durch instruiertes Fachpersonal ausgeführt werden.
b) Bei Nichteinhaltung der bei Vertragsabschluss in der Schweiz gültigen Installationsvorschriften wie z.B. HV, NIV, STI Nr. 233.0690 d, lehnt die Holinger Solar AG für Schäden aller Art ausdrücklich jegliche Haftung ab.
b) Bei Nichteinhaltung der bei Vertragsabschluss in der Schweiz gültigen Installationsvorschriften wie z.B. HV, NIV, STI Nr. 233.0690 d, lehnt die Holinger Solar AG für Schäden aller Art ausdrücklich jegliche Haftung ab.
4. Bewilligungsverfahren
4.1 Bewilligung
Wird von Gesetzes wegen für eine Energieerzeugungsanlage eine Installations-, Rückspeisungs- oder Baubewilligung oder eine Planvorlage verlangt, ist der Besteller, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, verpflichtet, den Antrag für diese Bewilligung unverzüglich einzureichen. Die Kosten für diese trägt der Besteller selber.
4.2 Förderbeiträge
Die Holinger Solar AG informiert den Kunden vorgängig über Möglichkeiten von Förderbeiträgen. Die fristgerechte Einreichung des Gesuches ist Sache des Bestellers.
5. Sonstiges
5.1 Garantie
a) Die Holinger Solar AG übernimmt für die schlüsselfertig installierten Anlagen eine einjährige Funktionsgarantie und gibt die vom jeweiligen Hersteller gewährte Produktgarantie weiter. Die Garantiefrist beginnt mit der Inbetriebnahme der Anlage.
b) Für Materiallieferungen gibt die Holinger Solar AG die vom jeweiligen Hersteller gewährte Produktgarantie weiter. Die Garantiefrist beginnt mit der Auslieferung des Materials. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen OR.
b) Für Materiallieferungen gibt die Holinger Solar AG die vom jeweiligen Hersteller gewährte Produktgarantie weiter. Die Garantiefrist beginnt mit der Auslieferung des Materials. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen OR.
5.2 Gerichtsstand ist Bubendorf
Bubendorf, November 2006
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